AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Logistikdienstleistungen der Fulshipment GmbH (nachfolgend nur Fulshipment) (AGB), Stand: 01.05 2022
1. Definitionen / Anwendungsbereich
1.1. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
„Kunde“: „Ware(n)“:
„Artikel“: „Leistungen“:
jeder Unternehmer im Sinne des § 14, 310 BGB, dem gegenüber Leistungen seitens Fulshipment erbracht werden.
die aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden von Fulshipment zu kommisionierende, einzulagernde, zu transportierende oder auf sonstige Weise zu behandelnde Ware.
einzelne Wareneinheiten.
logistische Dienstleistungen wie Lagerung, Kommissionierung, Versenden der Waren über Dienstleister wie DHL, DPD oder UPS sowie die Abwicklung von Retouren und, je nach Vereinbarung, weitere Dienstleistungen, zur Erbringung welcher sich Fulshipment gegenüber dem Kunden zu erbringen verpflichtet hat.
1.2 Diese AGB gelten für alle Leistungen, welche Fulshipment selbst oder durch Dritte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden erbringt.
1.3 Sofern diese AGB keine oder lediglich unvollständige Regelungen enthalten, finden ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) sowie die Logistik-AGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sofern sich einzelne Klauseln dieser AGB denjenigen der ADSp und Logistik-AGB widersprechen, so gehen die Regelungen dieser AGB vor. Fulshipment ist dabei kein Speditionsunternehmen im Sinne der ADSp, welches die Transporte selbstständig durchführt, sondern vermittelt lediglich die Transportleistungen im Auftrag des Kunden.
2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
2.1 Fulshipment unterbreitet dem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot mit den von Fulshipment zu erbringenden Leistungen. Durch die Annahme des Angebotes durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Annahme eines durch den Kunden veränderten Angebots stellt keine Annahme, sondern ein neues Angebot des Kunden dar. Fulshipment kann die Annahme eines solchen Angebots ohne Angabe von Gründen verweigern.
2.2 Fulshipment erhält für die Durchführung ihrer Leistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Etwaige Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten, die Höhe dieser Vergütung ergibt sich aus den entsprechenden Preislisten von Fulshipment.Sollte eine Leistung erbracht werden deren Preis nicht zuvor über eine
Preisliste oder ein Angebot mitgeteilt wurde, tritt ersatzweise ein Stundensatz in Höhe von 75€ je Stunde in Kraft.
3. Logistikdienstleistungen, Subunternehmer
3.1 Fulshipment ist befugt, für die Erfüllung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Transport durch Spediteure, Frachtführer) zu beauftragen. Verträge mit Dritten schließt Fulshipment im eigenen Namen ab. In jedem Fall bleibt allein Fulshipment der Ansprechpartner des Kunden.
3.2Fulshipment ist nicht verpflichtet, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, da Fulshipment kein Spediteur im Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt. Fulshipment wird dafür Sorge tragen, dass die von ihr eingesetzten Dritte über den Haftungsversicherungsschutz verfügen und dem Kunden diesen auf Verlangen durch die Vorlage einer Bestätigung nachweisen.
3.3 Der Kunde wird seine Ware selbst versichern und als Außenlager bei seinem Versicherer anmelden. Der Kunde kann Fulshipment vor der Übergabe der Waren mit deren Versicherung explizit beauftragen. In dem Fall wird Fulshipment die Güter bei dem Versicherer ihrer Wahl versichern.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1Der Kunde hat Fulshipment nach Vertragsabschluss seine Rechnungsanschrift, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UST-ID) sowie die Economic Operators ́ Registration and Identification number (EORI-Nr.) mitzuteilen.
4.2 Der Kunde hat geplante Warenanlieferungen rechtzeitig, unter Angabe von Anlieferzeit- und Datum sowie Containernummer an- und ggfls. abzumelden. Die aktuellen An- und Abmeldefristen sowie die Warenannahmezeiten von Fulshipment für die jeweiligen Warensendungen sind den Anlieferrichtlinien von Fulshipment zu entnehmen. Meldet der Kunde die Warenanlieferungen verspätet an oder erfolgt eine verspätete Abmeldung, so steht Fulshipment eine Strafgebühr in Höhe von € 30€ je angefangene Stunde, je Mitarbeiter, für die Anlieferung eingeplante Entladezeit. Für einen 20ft Container plant Fulshipment grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen 40ft Container plant Fulshipment grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein.
4.3Der Kunde hat Fulshipment vor der Anlieferung die Artikelstammdaten der Ware, bestehend aus Artikelbeschreibung, Artikelnummer, EAN/Barcode, Abmessungen, Gewicht, Zolltarifnummer und Herkunftsland, sowie sämtliche weitere zur konkreten Ausführung der Leistungen durch Fulshipment erforderlichen Unterlagen / Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.4 Der Kunde wird Fulshipment über alle Besonderheiten betreffend die Ware in Kenntnis setzen. Diese Pflicht umfasst sämtliche möglichen Gefahren- und Schutzhinweise sowie sonstige notwendige Informationen.
4.5Der Kunde hat Fulshipment zu jeder Anlieferung eine Packliste inklusive Artikelbezeichnung, -Stückzahl sowie Stückzahl von Umkartons als auch Stückzahl je
Umkarton zur Verfügung zu stellen. Das hierfür zu verwendende Formular stellt Fulshipment dem Kunden nach Vertragsabschluss zur Verfügung.
4.6 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angelieferte Ware versandfertig ist und die maximal zulässigen bzw. die vereinbarten Maße/Gewicht nicht überschreitet. Die maximal zulässigen Maße / Gewicht sind in den Anlieferrichtlinien von Fulshipment festgehalten, Abweichungen davon sind von den Parteien gesondert zu vereinbaren und im Angebot festzuhalten. Sämtliche durch die Überschreitung der vorgenannten Maße / des Gewichts entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
4.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Waren sich in einem Zustand befinden, durch den keine Gefahren für Fulshipment oder Dritte ausgehen. Andernfalls ist Fulshipment berechtigt, die Durchführung des Auftrags abzulehnen.
4.8In Fällen von Reklamationen durch den Kunden (z. B. bei Verlust der Sendung, Beschädigung etc.), ist der Kunde zur Bereitstellung folgender Informationen binnen 14 Kalendertagen verpflichtet: konkrete Problemschilderung, Sendungsnummer, ggfls. Lichtbilder der Beschädigungen, Nachweis über Einkaufs-/Produktionswert verbunden mit Zahlungsnachweisen welche die Nachweise zu den Einkaufs-/Produktionskosten bestätigen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet sämtliche weitere Informationen auf Anweisung von Fulshipment zur Verfügung zu stellen, sollten diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen können.
4.9 Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so haftet er für die daraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand, Schaden etc.).
5. Warenanlieferung, Einlagerung und Versand
5.1 Die Ware kann ausschließlich während der in den Anlieferrichtlinien von Fulshipment ausgewiesenen Warenannahmezeiten angeliefert werden. Der Kunde hat dabei sicherzustellen, dass seine Angaben nach Ziff. 4.2 dieser AGB von ihm bzw. den von ihm beauftragten Dritten eingehalten werden. Bei der Anlieferung mit einer Verspätung von über 30 Minuten kann die Entladung nicht mehr gewährleitet werden. Übersteigt die Verspätung 30 Minuten, so hat der Kunde eine Personalstandgebühr in Höhe von € 30,00 pro angefangene 30 Minuten zu bezahlen. Für einen 20ft Container plant Fulshipment grundsätzlich drei Mitarbeiter für je zwei Stunden zur Entladung ein. Für einen 40ft Container plant Fulshipment grundsätzlich vier Mitarbeiter für jeweils drei Stunden ein. Für Palettensendungen mit Europaletten per LKW gilt, dass Fulshipment für angekündigte Anlieferungen von 10-15 Paletten einen Mitarbeiter für 30 Minuten, bei 16-20 Paletten einen Mitarbeiter für 50 Minuten, sowie bei 20-30 Paletten zwei Mitarbeiter für je 50 Minuten einplant.
5.2 Fulshipment wird bei der Annahme der Ware eine Sichtprüfung vornehmen und prüfen, ob die Anzahl der angelieferten Kartons mit der vom Kunden angemeldeten Anzahl übereinstimmt. Die Anzahl und Zustand der Artikel innerhalb eines Kartons stellt Fulshipment ausschließlich aufgrund der äußerlichen Beschriftung fest. Eine Haftung für Mängel die nicht zweifelsfrei nach der Anlieferung bei Fulshipment entstanden sind, oder Fehlmengen von Einheiten innerhalb eines Kartons, die nicht zweifelsfrei auf Fulshipment zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
5.3 Die Warenannahme erfolgt durch Fulshipment grundsätzlich unter Vorbehalt der späteren Sichtprüfung. Fulshipment ist nicht verpflichtet dies bei jedem Vorgang explizit zu quittieren. Eine Haftung von nach der Annahme festgestellten Mängeln oder Fehlmengen ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4Die Einlagerung der Ware ist ausschließlich auf nach EN 13698-1 gezeichneten Europoolpaletten (Europaletten) möglich. Andere Paletten tauscht Fulshipment gegen Europaletten aus, die Kosten des Tauschs trägt der Kunde. Hierzu wird die Ware auf eine Europoolpalette umgepackt. Die Kosten hierfür werden nach Stunde gemäß Preisliste bzw. Angebot abgerechnet. Darüber hinaus fällt für die Entsorgung von Einwegpaletten eine Entsorgungspauschale in Höhe von 25€ an. Sollte Ware zum Beispiel in besonderem Maße mit Folien oder anderen Kunststoffen umwickelt sein, oder anderweitige Merkmale aufweisen die eine sortenreine Einlagerung auf Europoolpalette unmöglich machen, wird Fulshipment den Aufwand zur Herstellung eines geeigneten Zustands erledigen und ebenfalls nach Stunde gemäß Angebot oder Preisliste abrechnen. Sollte Müll in besonderem Maße entstehen, kann Fulshipment darüber hinaus eine Müllpauschale in Höhe von 25€ geltend machen.
5.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen Europaletten in ausreichender Anzahl zum Zwecke des Tauschs (Tauschpaletten) bei Abholung zur Verfügung hat. Fulshipment akzeptiert als Tauschpaletten grundsätzlich nur Europoolpaletten der Güteklasse A und der Güteklasse B. Sind keine Tauschpaletten vorhanden, hat der Kunde das Recht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Aufforderung durch Fulshipment, für eine Anlieferung von Tauschpaletten bei Fulshipment zu sorgen. Mit Ablauf der Frist erlischt das Recht des Kunden zur nachträglichen Anlieferung. Sollte der Kunde der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, hat Fulshipment das Recht ihm die fehlenden Tauschpaletten zum aktuellen Marktwert, jedoch mit mindestens 30€ je Palette in Rechnung zu stellen.
5.6 Nach der Einlagerung bucht Fulshipment die Ware in ihrem Softwaresystem ein. Die Einbuchung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach der Einlagerung.
5.7 Die Verwaltung der eingelagerten Ware (z. B. Bestellungen und Retouren von Artikeln) erfolgt ausschließlich über das Softwaresystem von Fulshipment. Eine Nutzung der Software des Kunden ist nicht möglich.
5.8 Vereinbarten die Parteien Fulfillment durch Fulshipment, so sorgt Fulshipment dafür, dass die bestellten Artikel sind in der Regel innerhalb von 72 Stunden zur Übergabe oder Abholung durch den Versanddienstleister/Spediteur bereit sind.
5.9 Vereinbarten die Parteien „Fulfillment By Amazon“ (FBA), so erfolgt die Auslagerung der Ware an Amazon in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Bei besonders umfangreichen Warenauslagerungen wird die Auslagerung manuell koordiniert und kann, abhängig vom Versanddienstleister/Spediteur, länger als 48 Stunden in Anspruch nehmen.
5.10 Fulshipment wählt den Versanddienstleister/Spediteur sowie die Transportart für den Versand der Artikel bzw. Auslagerung der Ware zu Amazon selbst nach billigem Ermessen aus. Der Versand erfolgt ausschließlich Montags bis Freitags und ist am Wochenende oder Feiertagen ausgeschlossen.
5.11 Fulshipment haftet nicht für Folgen von verspäteten Lieferungen oder verspäteter Übergabe von Sendungen an Transportdienstleiser. Der Kunde ist verpflichtet ausreichend Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu treffen, dass Schäden durch verspätete Lieferungen und Übergaben verhindert oder mindestens minimiert sind. Ebenso ist der Kunde verpflichtet verspätete Sendungen binnen 24 Stunden nach vorgesehenem Versandtag an Fulshipment zu melden.
6. Gefahrübergang
6.1 Der Kunde trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Waren bis zur Abnahme der Waren durch Fulshipment oder den von ihr eingesetzten Dritten.
6.2 Die Ware gilt erst dann als abgenommen, wenn sie nach der Anlieferung durch die dafür befugten Fulshipment Mitarbeiter oder Mitarbeiter des durch Fulshipment eingesetzten Dritten einer Sichtprüfung unterzogen und im Softwaresystem von Fulshipment eingebucht wird.
6.3 Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder Versanddienstleister durch Fulshipment erfolgt ein Gefahrübergang auf die Spediteure/Versanddienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die jeweilige Leistungserbringung den AGB der jeweiligen Spediteure/Versanddienstleister, Fulshipment haftet weder für Beschädigungen noch für Verlust.
6.4Fulshipment fertigt lediglich ein Übergabeprotokoll mit Sendungsnummern aller Sendungen des jeweiligen Versandtags an, und lässt dieses zu Kontrollzwecken von dem übergebenden Mitarbeiter von Fulshipment quittieren. Eine Quittierung insbesondere von Paketsendungen durch den abholenden Paketdienstleister erfolgt grundsätzlich nicht. Die Bestätigung gemäß Übergabeprotokoll des Mitarbeiters von Fulshipment, zur Übergabe der Ware, gilt als Nachweis der Übergabe und damit auch des Gefahrenübergangs gemäß 6.3 an den Transportdienstleister. Fulshipment stellt dem Kunden das Übergabeprotokoll auf Wunsch zu Nachforschungszwecken zur Verfügung. Mit Vorlage des Übergabeprotokoll ist Fulshipment für Verlust nicht mehr haftbar. Ebenso ist Fulshipment nicht verpflichtet, kostenfrei für das Auffinden der Ware darüber hinaus mitzuwirken. Weitere Hilfe wird zum jeweiligen Stundensatz gemäß Angebot oder Preisliste abgerechnet.
7. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
7.1 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird Fulshipment den Kunden rechtzeitig in Textform hierüber informieren. In diesem Fall ist Fulshipment berechtigt, ihre Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern sie ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Fulshipment
schuldhaft herbeigeführt worden sind, etwa unvorhergesehene Staus oder Verkehrsblockaden.
7.2 Sie ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und sind diese aufgrund von Ereignissen im Sinne der Ziff. 7.1 überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften und soweit sich aus diesen AGB oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Haftung von Fulshipment für Schäden, die im Fulfillment entstehen, dem Grund und der Höhe nach nach den einschlägigen Regelungen der ADSp sowie der Logistik-AGB in ihren jeweils gültigen Fassungen.
8.2 Fulshipment haftet nicht für Schäden, welche durch Versendung von zu großen oder nach
den AGB des jeweiligen Spediteurs/Versanddienstleisters vom Versand ausgeschlossenen Artikeln entstehen.
8.3 Fulshipment haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen der in Behältern jeder Art befindlichen Ware, sofern Fulshipment sie nicht aus- oder eingepackt hat; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden durch Behandlung von Fulshipment eingetreten ist.
8.4Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftung gem. Ziff. 8.1 dieser AGB haftet Fulshipment grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Fulshipment, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung von Fulshipment nicht mehr zuzumuten ist, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolgs, bei Arglist, bei anfänglicher Unmöglichkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Wesentlich sind dabei solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.5Sofern Fulshipment nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet Fulshipment nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
8.6 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Fulshipment, ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht.
8.7Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.8 Der Kunde haftet Fulshipment für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde stellt Fulshipment und ihre Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften frei, es sei denn, der Anspruch wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Fulshipment oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht.
9. Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltung
9.1 Die Parteien werden sich gegenseitig über solche ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge unverzüglich informieren, welche wesentliche Interessen einer oder beider Vertragsparteien berühren oder gefährden können.
9.2 Die Parteien dürfen etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen während der Zusammenarbeit von anderen Vertragspartnern bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne vorherige schriftliche Einwilligung (§ 183 BGB) der anderen Seite weder verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertrags, solange diese Erkenntnisse nicht allgemein zugänglich sind, es sei denn, die allgemeine Zugänglichkeit beruht auf einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch die jeweilige Partei.
9.3 Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch durch ihre Mitarbeiter eingehalten wird.
10. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Pfandrecht
10.1 Fulshipment ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- und Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten, Dieselpreise, Maut und Kosten durch Umweltauflagen sowie Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze, und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserbringung mehr als vier Monate liegen. Fulshipment kündigt solche Preiserhöhungen grundsätzlich mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen vor Inkrafttreten an. Stillschweigen gilt hierbei grundsätzlich als konkludentes handeln und wird als Annahme verstanden. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, wenn die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung
aufgehoben wird. Sollte der Kunde der Preiserhöhung explizit widersprechen, ist Fulshipment berechtigt, die Leistung ab dem Tag der geforderten Preiserhöhung einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
10.2 Die Rechnungen werden von Fulshipment zum 01. eines jeden Kalendermonats für den Vormonat erstellt und sind innerhalb von 5 Tagen (ohne Abzug) fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei Fulshipment oder der Gutschrift auf ihrem Konto. Fulshipment ist berechtigt, Zahlungen Zug-um-Zug gegen Leistungserbringung zu verlangen. Zahlungen des Kunden können auf dessen ältere Schulden, Kosten und Zinsen angerechnet werden. Fulshipment wird den Kunden über die Art der Verrechnung informieren.
10.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so steht Fulshipment das Recht zu, Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.
10.4 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so ist Fulshipment, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Verträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Leistung von objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und im Falle von erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Erstattung der durch die Nichtausführung des Vertrags Fulshipment entstehender Schäden verpflichtet.
10.5 Fulshipment hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Waren und sonstigen Werten des Kunden. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus. Fulshipment darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden nur ausüben, soweit diese unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Kunden die Forderung von Fulshipment gefährdet.
10.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit der Annahme des unveränderten Angebots durch den Kunden oder des Veränderten Angebots durch Fulshipment und endet mit der Kündigung durch eine der Parteien.
11.2 Die Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsfrist ist aus dem Angebot zu entnehmen, auf dessen Basis der Vertrag zustande kam. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
11.3 Die Kündigung bedarf der Textform.
11.4 Nach der Kündigung hat der Kunde Fulshipment unverzüglich mitzuteilen, in welches Lager etwaige noch vorhandene Ware oder eingehende Retouren zu transportieren sind. Die Kosten des Transports trägt der Kunde.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verjährung, salvatorische Klausel
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Fulshipment.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.3 Soweit die ADSp oder Logistik-AGB Anwendung finden, so gelten die dort geregelten Verjährungsfristen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung, soweit in den AGB nicht ausdrücklich anderes geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame oder durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der entfallenen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.